Das Thema Selbstbestimmung ist wichtiger denn je!
Glauben Sie auch "hinter mir die Sintflut" wie im umgangssprachlichen oft das Ende vom eigenen Leben betrachtet und darüber gesprochen wird? Das Erwachen für die Angehörigen kommt oft erst, wenn der Ernstfall eingetreten ist, wenn 10-100 Billionen Zellen des menschlichen Körpers der verstobenen Person nicht mehr arbeiten. - Jetzt geht es mit der Arbeit erst richtig los!
Es ist die Arbeit, die von den Erben, den Hinterbliebenen, der Familie oder von Freunden geleistet werden muss. Weil: Einer/Eine muss sich ja darum kümmern! Ein Lebenswerk geht zu Ende. Deshalb sollte sich vorher, noch zu Lebzeiten, bereis jeder Mensch Gedanken über seinen eigenen Nachlass machen! Es gibt 7 wichtige Punkte die einzeln für sich ausschlaggebend für die Eigenverantwortung jeder Person eine Grundlage sein sollten:
1. Vorsorgevollmacht
2. Patientenverfügung
3. Testament
4.
5.
6.
7.
Die jetzt leeren Punkte 4)-7) erkläre ich Ihnen in meinem Beratungsgespräch. Soviel sei vorab schon gesagt: Nur alle zusammen, tragen zur Ganzheitlichkeit bei und Sie können beruhigt sein, Ihr Erbe geordnet zu übergeben!
Haben Sie sich diese Fragen schon gestellt? Es ist nur ein kleiner Auszug:
- Wo steht Ihr Notfall- und Dokumentenordner?
- Brauchen oder haben Sie ein Testament? -
- Kennen Sie Ihre Vermögenswerte?
- Wer soll Ihre Beisetzung bezahlen?
- Warum denken Sie nicht an sich selber?
Keiner beschäftigt sich gerne mit seinem eigenen Nachlass, diesen geordnet zu hinterlassen. Doch ein guter Grund dafür ist nachstehend erläutert das Notvertretungsrecht für Ehegatten:
Auszug aus dem Artikel der Bundesnotarkammer:
Der Bundestag hat heute eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf den Weg gebracht. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. „Das Notvertretungsrecht schafft nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit“, warnt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
„Auch in Zukunft lässt sich nur mit einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung sicher vermeiden.“
Schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter – der Ernstfall kann jeden treffen. Wer seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt.
„Daran ändert im Ergebnis auch das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten nichts“, sagt Thelen. Es gilt aufgrund der Missbrauchsrisiken nämlich nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen.
„Wenn eine Rechnung bezahlt werden muss und dafür ein Kontozugriff notwendig ist oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist, hilft das Notvertretungsrecht nicht weiter“, erklärt Thelen. „Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden. Diese Person entscheidet dann über die Vornahme eines ärztlichen Eingriffs.“
Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann zukünftig einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen.
Der Widerspruch schließt das Notvertretungsrecht des Ehegatten jedoch nur aus, ohne etwas darüber auszusagen, wer stattdessen für einen handeln soll.
Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht, ggf. in Verbindung mit einer Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die für einen handelt, wenn man hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner, aber auch eine andere Person sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf das Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht gilt nicht. „Die Vorsorgevollmacht ist damit ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts“, meint Thelen. „Das bleibt sie auch weiterhin – trotz Einführung des Notvertretungsrechts.“
Weitere Informationen zum Thema Notfallvorsorge finden Sie im Informationsportal der Bundesnotarkammer unter www.notar.de.
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